Gültig ab 1. Mai 2006

§ 1 Geltungsbereich
Alle Verträge, die von Firma Herzog mit Versendern (im folgenden "Auftraggeber"), über die Versendung, Beförderung, Behandlung und/oder Lagerung von Gütern abgeschlossen werden, kommen auf der Basis der CMR und ergänzend ausschließlich zu den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") zustande. Entgegenstehenden AGB wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Soweit die AGB der Firma Herzog keine abweichenden Bestimmungen enthalten, gelten ergänzend die Allgemeinen österreichischen Spediteurbedingungen ("AÖSp") in der zum Vertragsabschluss jeweils aktuellen Fassung.

§ 2 Leistungsumfang
2.1
Die Definition und Beschreibung der einzelnen Dienstleistungen sowie der jeweilige Leistungsrahmen sind in den jeweiligen, zum Vertragsabschluss aktuellen Produktinformationen enthalten; diese begrenzen die jeweiligen Leistungspflichten von Firma Herzog. Mangels besonderer Vereinbarung gilt die jeweilige Standarddienstleistung ohne jegliche Zusatzdienstleistung; dies gilt auch, wenn eine Sonderdienstleistung beauftragt wird, die von Firma Herzog nicht oder nicht zu den vom Kunden gewünschten Bedingungen (insbesondere nach Ort, Zeit, Volumen, Gewicht) angeboten wird.

2.2
Firma Herzog steht es frei, Art, Weg und Mittel der Beförderung zum Empfänger zu wählen.

§ 3 Ausgeschlossene Leistung
3.1
Von der Beförderung ausgeschlossen sind mangels gesonderter schriftlicher Vereinbarung folgende Sendungen
a) die von oder an Privatadressen abgeholt oder zugestellt werden sollen und/oder die als Empfängeradresse lediglich eine Postfachanschrift oder den Zusatz "Postlagernd" aufweisen,
b) die nicht den in den jeweils aktuellsten Produktbroschüren definierten Eigenschaften, insbesondere nicht den darin jeweils definierten Maßen und Gewichten entsprechen,
c) deren Wert für 50.000 EURO Inland bzw. 25.000 EURO (Ausland) übersteigt,
d) für die vom Absender gemäß Art. 24 CMR und/oder Art. 26 CMR ein Wert oder ein Interesse deklariert wird oder deklariert werden soll,
e) die zwar unter den Wertgrenzen der Ziffer 3.1
c) liegen, jedoch von besonderem Wert sind, insbesondere Edelmetalle, Schmuck, Edelsteine, Juwelen, Pelze, Kunstgegenstände, Gemälde, Skulpturen, Antiquitäten, Zahlungsmittel, Dokumente, Urkunden, Scheck- oder Kreditkarten, Telefonkarten, Wertpapiere, Aktien, Wechsel, Sparbücher, sowie sonstige Papiere, für die im Schadenfall keine Sperrung oder Kraftloserklärungs- und Ersatzverfahren durchgeführt werden können,
f) deren Beförderung/Aufbewahrung gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstößt,
g) die Drogen enthalten,
h) die verderbliche Güter oder sonstige schadensgeneigte Güter enthalten, die vor Hitze- oder Kälteeinwirkungen sowie Temperaturschwankungen oder Luftfeuchtigkeit besonders zu schützen sind und deswegen besonderer technischer Einrichtungen bedürfen,
i) die sterbliche Überreste von Menschen oder Tieren und/oder lebende Tiere und Pflanzen enthalten,
j) die Waffen, Explosivstoffe, dual-use-Waren oder Militärgüter enthalten,
k) deren Inhalte als pornographisch anstößig oder als politisch sensibel betrachtet werden könnten,
l) die aufgrund ihrer Beschaffenheit eine Beeinträchtigung oder Beschädigung von Personen, Gütern oder Einrichtungen verursachen können,
m) deren Verpackung nicht ihrer Form, ihrem Inhalt oder ihrer Natur, insbesondere nicht § 4.1 entspricht,
n) die Umzugsgut zum Inhalt haben, oder
l) Versandeinheiten mit fehlender, unzureichender oder irreführender Kennzeichnung, insbesondere Versandeinheiten, die nicht § 4.2 entsprechen.

3.2
Sämtliche Schäden, Kosten und Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber Firma Herzog vom Transport ausgeschlossene Güter übergibt, sind durch den Auftraggeber - unabhängig von einem allfälligen Verschulden - zu ersetzen.

3.3
Firma Herzog obliegt keine Prüfungspflicht hinsichtlich eines Beförderungsausschlusses, Firma Herzog behält sich aber das Recht vor, jedes zum Transport übergebene Produkt zu öffnen und zu prüfen - es sei denn, dies ist durch ein örtliches Gesetz verboten - unabhängig davon, ob das Produkt Kennzeichnungen aufweist, die auf ausgeschlossene Güter schließen lassen oder gar keine Kennzeichnung vorliegt. Eine etwaige Überprüfung durch Firma Herzog entbindet den Auftraggeber nicht von seinen vertraglichen und gesetzlichen Pflichten. Des weiteren ist Firma Herzog berechtigt, die Annahme und die Beförderung von Produkten ohne Angabe von Gründen zu verweigern.

3.4
Unabhängig davon, ob Firma Herzog der Inhalt eines Paketes bekannt oder unbekannt ist, kommt über den Transport oder dessen Besorgung von aus-geschlossenen Gütern ein Vertrag auch dann nicht zustande, wenn das Paket abgeholt, befördert oder gelagert wird. Mitarbeiter der Firma Herzog oder deren Erfüllungsgehilfen sind nicht berechtigt, hiervon abweichende Vereinbarungen zu schließen. Sollte der Auftraggeber Firma Herzog über den Inhalt des Paketes täuschen, wird bereits jetzt die Anfechtung des Vertrages erklärt.

§ 4 Pflichten des Auftraggebers
4.1
Die von Firma Herzog zu befördernden Güter müssen ordnungsgemäß auf den Transport vorbereitet und transportsicher verpackt, kompakt, stapelbar und sortierfähig sein. Sie müssen der dem Transportoffert beigelegten Information: „Verpackungshinweise zum sicheren Versand von Gütern“ entsprechen !

4.2
4.2.1
Des weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet, das Produkt mit den gesetzlichen, behördlich oder vertraglich jeweils vorgeschriebenen bzw. erforderlichen Begleit-papieren zu versehen und diese pflichtgemäß, vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen und auf Verlangen weitere Auskünfte zu erteilen. Insbesondere hat der Auftraggeber im Hinblick auf die Ziffer 3.1. c) den Wert des Produktes wahrheitsgemäß anzugeben, wobei diese Wertangabe ausdrücklich nicht als Interesse - oder Wertdeklaration i.S.d. Art. 24, 26 CMR zu verstehen ist. Firma Herzog ist nicht zur Prüfung verpflichtet, ob die dem Produkt beigefügten Dokumente und die erteilten Auskünfte ausreichend und richtig sind. Fehlen die für den Weitertransport und/oder die weitere Bearbeitung notwendigen Unterlagen, so hat der Auftraggeber diese innerhalb von 10 Werktagen beizubringen. Andernfalls wird das Produkt an den Auftraggeber auf dessen Kosten zurückgesendet.

4.2.2
Der Auftraggeber hat zu jeder Sendung die in der detaillierten Produktinformation jeweils angegebenen Sendungsdaten vollständig und richtig, mindestens aber Absender (ev. Kundennummer), genaue Empfängeradresse, Ident-Nummer (z.B. Auftragsnummer /Code), Anzahl Versandeinheiten und Gewicht der Sendung sowie gewünschte Sonderdienste, anzugeben. Auf auftraggebereigenen Übergabepapieren müssen zusätzlich die gewünschten Sonderdienste mit den entsprechenden Sonderdienstaufklebern gekennzeichnet werden.

4.3
Der Auftraggeber hält Firma Herzog hinsichtlich aller infolge Verletzung der vorstehenden Pflichten entstehenden Schäden, Kosten, Aufwendungen oder Ansprüchen Dritter schad- und klaglos. Die Erstattungspflicht umfasst auch mögliche Rechtsverteidigungs- und Rechtsverfolgungskosten sowie etwaige Gutachterkosten.

§ 5 Zustellung
5.1
Das Produkt wird gegen schriftliche oder elektronische Empfangsquittung an den Empfänger zugestellt, soweit nicht mit diesem eine besondere Art der Zustellung, wie z.B. die Hinterlegung des Produktes an einem vom Empfänger bestimmten Ort abgeschlossen wurde. Ist der Empfänger bei der Zustellung nicht anwesend, so ist Firma Herzog berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Paket gegen Empfangsquittung an jede Person auszuliefern, von der nach den Umständen angenommen werden kann, dass sie zum Empfang berechtigt ist, dazu zählen insbesondere alle Personen, die in den Räumen des Empfängers angetroffen werden. Dabei dürfen auch elektronische Hilfsmittel zum Nachweis der Zustellung eingesetzt werden, wobei der Auftrageber damit einverstanden ist, dass der gedruckte Name des Empfängers oder der nach o.g. empfangsberechtigten Person in Verbindung mit der digitalisierten oder elektronischen Unterschrift des Empfängers oder der nach o.g. empfangsberechtigten Person als Nachweis für die Zustellung ausreicht und der Auftraggeber ausdrücklich darauf verzichtet, einen Mangel in der Zustellung mit der Berufung auf den Einsatz elektronischer Hilfsmittel zum Nachweis der Zustellung zu begründen.

5.2
Kann eine Sendung nicht im ersten Versuch zugestellt werden, wird der Empfänger schriftlich davon in Kenntnis gesetzt und der Zeitpunkt eines weiteren Zustellversuchs angekündigt. Ein von diesem Zeitpunkt abweichender Zustelltermin kann separat mit dem Empfänger ebenso vereinbart werden.

5.3
Bleibt auch der zweite Zustellversuch erfolglos, sowie bei Annahmeverweigerung oder falscher Adresse hat der Auftraggeber unverzüglich, längstens binnen 7 Werktagen nach Verständigung, schriftlich Instruktionen über die weitere Behandlung der Versandeinheiten zu erteilen; andernfalls wird die Sendung an ihn zurückgesendet. Sämtliche anfallenden Kosten gehen dabei zu Lasten des Auftraggebers.

§ 6 Tarife; Zahlungsbedingungen
6.1
Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, gelten für die Beförderung von Sendungen die in der jeweils gültigen Preisliste des Auftraggebers angegebenen Tarife; maßgeblich sind die am Tag der Auftragserteilung jeweils geltenden Tarife. Die Tarife setzen normale, unveränderte Beförderungsverhältnisse sowie die Weitergeltung der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung jeweils geltenden Fracht-, Valuta-, und Tarifverhältnisse (einschließlich von Straßenbenützungsgebühren) voraus. In diesen Tarifen sind die jeweils gesetzlich geltende Mehrwertsteuer, sonstige staatliche Abgaben, Versicherungsprämie und Zuschläge für Sonderleistungen welcher Art immer nicht eingeschlossen.

6.2
Alle im Namen des Auftraggebers oder des Empfängers von Firma Herzog geleisteten Zahlungen im Zusammenhang mit Zöllen, Umsatzsteuern und sonstigen Steuern oder Erhebungen sowie Abwicklungsgebühren sind auf Anforderung durch Firma Herzog sofort fällig, wobei Firma Herzog nach ihrer Wahl berechtigt ist, die Zahlung vom Auftraggeber und/oder Empfänger zu verlangen; insoweit ist Firma Herzog auch nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden.

6.3
Wird eine Zahlung per Rechnung oder Überweisung vereinbart, ist die fragliche Summe unverzüglich nach Rechnungserhalt ohne Abschläge zu zahlen.

6.4
Firma Herzog ist berechtigt, bei Versandeinheiten, die nach Volumen, Ausmaße oder Gewicht abgerechnet werden, diese nachzumessen; der Kunde stimmt zu, dass die von Firma Herzog ermittelten Werte der Abrechnung zugrundegelegt werden.

§ 7 Nachnahme
7.1
Jede Nachnahmesendung ist entsprechend der jeweiligen Produktinformation auf jedem Packstück und auf dem Übergabedokument deutlich, leserlich und dauerhaft als Nachnahmesendung zu kennzeichnen. Nachnahmeaufträge müssen in der jeweiligen Landeswährung des Bestimmungslandes erteilt werden. Der Nachnahmebetrag darf nicht höher als der Wert der Versandeinheit zuzüglich der darauf entfallenden Transportkosten, Zölle und sonstigen Abgaben sein; eine nachträgliche Änderung des Nachnahmebetrages ist nur schriftlich möglich. Unvollständige Sendungen werden nur nach schriftlicher Anweisung des Auftraggebers unter Einziehung des gesamten Nachnahmebetrages zugestellt.

7.2
Die Überweisung des Nachnahmebetrages an den Auftraggeber wird innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Eingang der Zustellbestätigung ("IOD") in der zuständigen Rechnungsstelle von Firma Herzog veranlasst. Währungsrisiken gehen zu Lasten des Auftraggebers. Firma Herzog ist berechtigt, inkassierte Nachnahmen mit offenen Forderungen gegen den Auftraggeber aufzurechnen.

7.3
Kann die Sendung nicht zugestellt oder der Nachnahmebetrag nicht eingezogen werden, versucht Firma Herzog, schriftliche Anweisungen des Auftraggebers über das weitere Vorgehen zu erhalten. Ist dies nicht möglich, wird die Sendung an den Auftraggeber zurückgesendet. Der Auftraggeber haftet in diesen Fällen für alle anfallenden Kosten und Aufwendungen und hält Firma Herzog schad- und klaglos gegenüber allen Ansprüchen Dritter und Schäden, die im Zusammenhang mit dem Transport entstehen bzw. gegen geltend gemacht werden.

7.4
Nachnahme von und nach Tschechien, Ungarn und Polen ist nicht möglich.

7.5
Schäden als Folge ungenauer, unvollständiger oder fehlerhafter Angaben und/oder Kennzeichnungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

§ 8 Empfänger zahlt
8.1
Hat der Auftraggeber "Receiver pays" gewählt, kann Auslandssendungen ohne vorherige Zahlung der Kosten an den Empfänger gesendet werden. Firma Herzog zieht auf jeweilige Anweisung des Auftraggebers die Transportkosten und eventuell anfallende weitere Kosten wie Zölle oder Steuern vom Empfänger ein. Währungsrisiken gehen zu Lasten des Auftraggebers.

8.2
Sollte der Empfänger die Zahlung bei Übergabe verweigern, hat der Auftraggeber Firma Herzog schriftlich innerhalb von 10 Tagen die weitere Vorgehensweise mitzuteilen. Andernfalls wird die Auslandssendung an ihn zurückgesendet. Sämtliche anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

8.3
Firma Herzog weist den Auftraggeber darauf hin, dass der Auftraggeber auch bei der Option "Receiver pays" alleiniger Schuldner des Vergütungsanspruchs ist. Die Wahl der Option "Receiver pays" berührt nicht die Verpflichtung des Auftraggebers gegenüber Firma Herzog, die Vergütung sowie die sonstigen Aufwendungen und Kosten zu tragen.

§ 9 Gefahrgut
9.1
Die Beförderung von Gütern, die Gefahrgüter im Sinne der nationalen oder internationalen Gefahrgutvorschriften (z.B. GGStG, ADR, RID, usw.) oder nach der IATA- und OACI-Gefahrgutvorschriften sind ("Gefahrgutsendungen") ist nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zulässig. Solche Sendungen sind auf einer separaten Ladeliste zu übergeben und es sind, jeweils ein den zum Zeitpunkt der Übergabe der Sendung jeweils geltenden gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (insbesondere GGStG, ADR, RID, etc) entsprechendes Beförderungspapier und Unfallmerkblatt beizufügen. Jedes Packstück, das Gefahrgut enthält, ist mit den jeweils gültigen, richtigen Gefahrgutzetteln zu kennzeichnen.

9.2
Der Auftraggeber wird ausdrücklich auf die ihm nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des GGStG, der ADR, RID, etc als Versender bzw. Absender obliegenden Verpflichtungen hinsichtlich der Angabe, Kennzeichnung, Verpackung, Zusammenladeverbote, Mitgabe von Unfallmerkblättern, etc verwiesen: diese Verpflichtungen treffen den Auftraggeber auch dann, wenn das Gefahrgut von einer anderen Person als dem Auftraggeber übergeben wird. Verstößt der Auftraggeber gegen eine dieser Bestimmungen, haftet er für jeden daraus entstehenden Schaden und hat Firma Herzog für alle ihr daraus entstehenden Schäden , Kosten und Aufwendungen schad- und klaglos zu halten; eine Verpflichtung von Firma Herzog, die vom Auftraggeber übergebenen Angaben und Dokumente auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen besteht nicht.

§ 10 Haftung
10.1
Firma Herzog haftet nach den Bestimmungen der CMR, die insbesondere für den Fall des Verlustes oder der Beschädigung des Gutes eine Haftungsbeschränkung auf maximal 8,33 SZR pro fehlendem Kilogramm Rohgewicht des Gutes, bei Lieferfristüberschreitung auf die Höhe des vom Auftraggeber für die verspätet zugestellte Sendung zu bezahlenden Entgelts vorsieht.

10.2
Für nicht in der CMR geregelte Schadensfälle ist die Haftung von Firma Herzog  je Sendung, maximal jedoch jeweils auf den tatsächlich erlittenen unmittelbaren, positiven Schaden beschränkt

10.3
Angegebene Laufzeiten sind Regellaufzeiten und gelten nicht als vereinbart oder garantiert.

§ 11 Versicherung
11.1
Für jede Sendung besteht eine integrierte Versicherung für den Warenwert zuzüglich Frachtkosten, maximal jedoch € 500,--. Die Versicherungsprämie für diese integrierte Versicherung ist im jeweiligen Beförderungsentgelt enthalten.

11.2
Aufgrund einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung kann über Firma Herzog auch eine über die integrierte Versicherung nach 11.1 hinausgehende Transportversicherung zu den jeweils gültigen Bedingungen und Prämien abgeschlossen werden. Im Hinblick auf die zwingenden gesetzlichen Haftungsbeschränkungen der CMR wird der Abschluss einer solchen zusätzlichen Transportversicherung ausdrücklich empfohlen.

11.3
Güter, die von der Beförderung ausgeschlossen sind, gelten als nicht versichert und sind auch nicht versicherbar; für diese besteht auch keine Haftung von Firma Herzog.

§ 12 Abtretungsverbot
Dem Auftraggeber oder sonstigem Anspruchsinhaber ist es nicht gestattet, Forderungen, die er möglicherweise gegen Firma Herzog hat, ohne eine vorherige schriftliche Zustimmung von Firma Herzog abzutreten.

§ 13 Zollabfertigung
13.1
Durch die Übergabe eines Produktes zum Transport wird Firma Herzog als Vertreter für eine etwaig notwendige zollamtliche Abfertigung bestimmt. Firma Herzog ist berechtigt, eine Zollabfertigung auch durch die Einschaltung eines Zollagenten vorzunehmen.

13.2
Zollgut ist eindeutig und dauerhaft zu kennzeichnen und Firma Herzog gesondert zu übergeben. Der Auftraggeber garantiert, alle für die Ein- und Ausfuhr sowie Verzollung jeweils erforderlichen Papiere, Dokumente und Formulare vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt beizubringen. Der Auftraggeber hält Firma Herzog für alle Schäden, Kosten und Aufwendungen schad- und klaglos, die Firma Herzog dadurch entstehen, dass der Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen die notwendigen Papiere, Dokumente und Formulare nicht beibringt oder diese unvollständig und fehlerhaft ausgefüllt hat oder Zollgut nicht entsprechend kennzeichnet oder nicht gesondert übergibt.

13.3
Anfallende Kosten für die Zollabfertigung und Eingangsabgaben fiskalischer Art, wie Zollgebühren, Steuern, Zollstrafen und Lagerkosten oder sonstige Auslagen, die durch Handlungen der Zollbehörden, Fehler des Auftraggebers oder Empfängers bei der Bereitstellung der notwendigen Dokumente oder beim Erwerb einer erforderlichen Genehmigung oder Lizenz entstehen, werden dem Empfänger in Rechnung gestellt, sofern sich nicht der Auftraggeber durch entsprechende Frankatur zur Kostenübernahme bereit erklärt hat. Für den Fall, dass der Empfänger trotz Mahnung keine Zahlung leistet, hält der Auftraggeber Firma Herzog hinsichtlich aller Schäden, Kosten und Aufwendungen sowie Ansprüche Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Transportauftrages entstehen bzw. gegenüber Firma Herzog geltend-gemacht werden.

13.4
Der Auftraggeber garantiert, die Importbestimmungen des jeweiligen Empfängerlandes zu beachten und hält Firma Herzog hinsichtlich aller Ansprüche Dritter, Schäden, Kosten und Aufwendungen schad- und klaglos, die dadurch entstehen, dass nicht zur Einfuhr zugelassene Waren versendet werden.

§ 14 Datenschutz
Firma Herzog ist berechtigt, die Daten zu sammeln, zu speichern und zu verarbeiten, die vom Versender oder Empfänger im Zusammenhang mit dem von Firma Herzog durchgeführten Leistungen gemacht werden und/oder von Firma Herzog für die zu erbringenden Leistungen benötigt werden. Weiterhin ist Firma Herzog ermächtigt, auf Anforderung der Behörden (insbesondere Zollbehörden) und staatlichen Institutionen diesen im gesetzlich festgelegten Rahmen Daten mitzuteilen.

§ 15 Schriftform
Änderungen und Ergänzungen der AGB sind nur wirksam, wenn diese schriftlich vereinbart werden. Mündliche Nebenabreden gelten nicht.

§ 16 Anzuwendendes Recht/Gerichtsstand
16.1
Alle Verträge von Firma Herzog unterliegen dem österreichischen Recht (unter Ausschluss der Bestimmungen des Internationalen Privatrechts).

16.2
Für sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit Firma Herzog abgeschlossenen Verträgen, einschließlich von Streitigkeiten über den Bestand und die Gültigkeit einer Vereinbarung, wird die Zuständigkeit des sachlich jeweils zuständigen Gerichts in Feldkirch, vereinbart; für Klagen von Firma Herzog gegen seinen Auftraggeber ist diese Gerichtsstandsvereinbarung nicht ausschließlich.